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ETF-Steuer

ETF-Steuer berechnen: Abgeltungsteuer, Teilfreistellung, Sparerpauschbetrag

Die vier Rechenschritte in der Reihenfolge, die das Gesetz vorgibt, mit den Sätzen für 2026 und einer Beispielrechnung, die Sie nachrechnen können.

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Vier Schritte, immer in dieser Reihenfolge

Die Reihenfolge entscheidet über das Ergebnis. Wer den Sparerpauschbetrag vor der Teilfreistellung abzieht, bekommt eine andere Zahl heraus, und zwar eine falsche.

  1. Bruttoertrag ermittelnAusschüttungen, zugeflossene Vorabpauschalen und realisierte Gewinne des Jahres. Bei einem Verkauf ist der Gewinn bereits um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen gemindert.
  2. Teilfreistellung abziehenNach Fondstyp, § 20 InvStG. Erst danach ist überhaupt klar, worauf ein Freibetrag wirkt.
  3. Sparerpauschbetrag abziehen1.000 Euro einzeln, 2.000 Euro zusammenveranlagt, § 20 Abs. 9 EStG. Kein Vortrag ins Folgejahr.
  4. Steuersatz anwendenAbgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und wahlweise Kirchensteuer, § 32d Abs. 1 EStG.

Die Sätze

Der Sonderausgabenabzug für die Kirchensteuer steckt bereits im Tarif. Die Kirchensteuer wird deshalb nicht oben auf 26,375 Prozent addiert. Die Formel des Gesetzes lautet: Einkommensteuer gleich eins geteilt durch vier plus Kirchensteuersatz.

Effektiver Satz auf den steuerpflichtigen Ertrag, Stand 2026.
KirchensteuerEffektiver SatzGilt in
keine26,3750 %überall
8 Prozent27,8186 %Bayern und Baden-Württemberg
9 Prozent27,9951 %übrige Bundesländer

Teilfreistellung nach Anlageart

Sätze für Privatanleger nach § 20 Abs. 1 InvStG.
AnlageartTeilfreistellungEinordnung
Aktienfonds30 %fortlaufend mehr als 50 Prozent Kapitalbeteiligungen
Mischfonds15 %fortlaufend mindestens 25 Prozent Kapitalbeteiligungen
Immobilienfonds60 %mehr als 50 Prozent Immobilien
Immobilienfonds, überwiegend ausländisch80 %überwiegend ausländische Immobilien
Anleihen, Geldmarkt, Einzelaktien, Zinsanlagen0 %keine Teilfreistellung

Eine Rechnung zum Nachrechnen

Ein Alleinstehender ohne Kirchensteuer realisiert in einem Jahr 10.000 Euro Gewinn aus einem Aktien-ETF. Der Sparerpauschbetrag ist noch unberührt.

Alleinstehend, keine Kirchensteuer, Sparerpauschbetrag noch unberührt.
Bruttogewinn10.000,00 €
minus 30 % Teilfreistellung3.000,00 €
steuerpflichtiger Ertrag7.000,00 €
minus Sparerpauschbetrag1.000,00 €
Bemessungsgrundlage6.000,00 €
mal 26,375 %, festgesetzte Steuer1.582,50 €
effektiv auf den Bruttogewinn15,825 %

Mit 9 Prozent Kirchensteuer wären es 6.000 Euro mal 27,9951 Prozent, also 1.679,71 Euro. Genau diese Aufschlüsselung zeigt Zinsklar in der Ansicht Steuerdetail, dort allerdings über die gesamte Laufzeit und Jahr für Jahr aufgeteilt.

Die effektive Quote liegt hier deutlich unter dem gesetzlichen Satz, weil Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag vorher wirken. Über eine lange Laufzeit verschiebt sich das Verhältnis, weil der Sparerpauschbetrag ein fester Betrag bleibt, während die Erträge wachsen. Ein einzelner Prozentsatz beschreibt eine Anlagedauer von dreißig Jahren deshalb nicht.

Zwei Regeln, die oft falsch umgesetzt werden

Der Sparerpauschbetrag wird nicht vorgetragen

Was ein Jahr nicht genutzt wird, verfällt. Innerhalb eines Jahres verbraucht zuerst die Vorabpauschale den Betrag, denn sie gilt am ersten Werktag des Jahres als zugeflossen und geht damit jedem Verkauf des Jahres voraus. Erst danach kommen Ausschüttungen und realisierte Gewinne.

Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer

Sie mindert später den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in voller Höhe, ohne Kürzung um die Teilfreistellung. Über die gesamte Laufzeit entsteht daraus keine höhere Steuerlast, sondern ein Zeitnachteil. Wie das gerechnet wird, steht auf der Seite zur Vorabpauschale.

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Die Aufschlüsselung mit den eigenen Zahlen sehen.

Rechenwerkzeug, keine Beratung

Dieser Text und die App sind ein Rechenwerkzeug und keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Alle Ergebnisse sind Modellrechnungen unter Annahmen, die Sie selbst wählen, und keine Zusage über künftige Wertentwicklungen. Das Steuerrecht ändert sich und hängt von Ihrer persönlichen Lage ab, dafür sind die steuerberatenden Berufe zuständig. Genannte Werte beziehen sich auf den Stand 2026 und gelten ohne Gewähr.

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